Die kostenfreie IT-Hilfe der DSEE!

Liebe Vereine,

die DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt) bietet gemeinnützigen Organisationen kostenfreie Unterstützung bei technischen Problemen.

Egal ob euer Drucker nicht geht, Dokumente zerschossen sind oder ein Smartphone von eurer Vorstandschaft ein Update benötigt!

HIER geht’s in drei Schritten zur IT-Lösung! 🙂

Falls ihr Fragen zum IT-Support habt, dann meldet euch gerne telefonisch bei der DSEE unter 03981 4569-600.

Die neue Online-Seminarreihe der DSEE – BUCHHALTUNG – ORDNUNG, WIE SIE IM BUCHE STEHT

Liebe Vereine,

die DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt) hat eine neue kostenfreie Online-Seminarreihe zum Thema „Buchhaltung – Ordnung, wie sie im buche steht“ herausgebracht.

 

Seminarbeschreibung:

Die eigenen Finanzen im Blick zu haben, gibt Sicherheit. Für Organisationen und Vereine ist eine korrekte Buchhaltung nicht nur wünschenswert, sondern rechtlich verpflichtend. Welche Aufzeichnungspflichten dadurch entstehen, wie eine gute Belegführung aussieht und viele weitere Themen aus der Buchhaltung, klären wir in dieser Online-Seminarreihe. Zudem geben wir euch Einblicke und Tipps für die digitale Buchhaltung und stellen digitale Werkzeuge vor, die euch das Leben erleichtern.

 

Die einzelnen Online-Seminare um Termine:

Ob ihr wirklich richtig liegt? Vereine als Zweck- und Geschäftsbetrieb: 29. August 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Mit Frist gerechnet – Aufbewahrungsfristen und -pflichten im Verein: 30. August 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Geben und nehmen – Zahlungsvorgänge in der Praxis: 05. September 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Tacker adé! Digitale Buchhaltung und Dokumentation: 06. September 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

 

Mit dem Klick auf  das jeweilige Seminar könnt ihr euch dafür anmelden! 

 

 

Wichtige Downloads

Dokumentenvorlagen zur Verwendung in Ihrem Verein:

Datenschutzvorlagen:

Die Vorlagen werden uns von der Firma Netxp GmbH in Eggenfelden zur Verfügung gestellt: http://www.netxp-verein.de. Herzlichen Dank!

 

Unterlagen zu unseren Vereinsseminaren:

Seminare 2023

27.04.2023: Präsentation – Verein 2030

29.06.2023: Präsentation – Kassier … und JETZT

Seminare 2022

29.09.2022: Kassenprüfung Theorie und Praxis

21.07.2022: Präsentation_Gemeinnützigkeit im Verein

28.04.2022: Präsentation Kassier – und JETZT

17.02.2022: Vorstand – und JETZT?: Präsentation

25.01.2022: Digitalisierung im Verein II:  Präsentation_Digitalisierung im Verein II

 

Interessante Links:

Wertvolles Wissen rund um die Vereinsführung – monatlich aktuelle Infos: http://www.deutsches-ehrenamt.de/benedetto)

Endlich wieder Feste feiern in Bayern!

Endlich dürfen in Bayern wieder Feste organisiert und gefeiert werden!

Feiern verbindet und Feierlichkeiten gehören zur Stärkung des Zusammenhaltes und des Gemeinschaftsgefühls einfach dazu. Das war in den letzten Jahren leider nicht immer ganz so einfach, aber die lang vermissten Feste sind zurück und es darf wieder gefeiert werden. Wenn auch manchmal noch mit Einschränkungen, aber davon lassen wir uns nicht abhalten. 🙂

Damit bei eurer nächsten Feier alles reibungslos verläuft, hat die Bayerische Staatsregierung einen neuen Leitfaden für Vereinsfeiern herausgebracht. Die Regierung möchte dadurch ehrenamtliche Helfer bei der Pflege bayerischer Traditionen und der Organisation von Festen unterstützen!

Hier geht’s zum Leitfaden: Leitfaden für Vereinsfeiern

Und jetzt auf geht’s – feierts gscheid! 🙂

Eurer Team pack ma’s!

Keine Gema-Gebühren mehr für gemeinnützige Vereine bei kostenlosen Festen!

Mit eurer ehrenamtlichen Tätigkeit gestaltet ihr euren Verein und leistet aktiv einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben! Vereinsfeste und Vereinsfeiern sind dabei wertvolle Beiträge zum sozialen Miteinander.

Um euer Engagement zu fördern, haben der Freistaat Bayern und die GEMA eine Pauschalregelung für gemeinnützige, ehrenamtliche Vereine getroffen.

Für euren bayerischen Verein fallen künftig für bis zu 2 eintrittsfreie Vereinsfeste im Jahr keine GEMA-Lizenzkosten mehr an.

Es ist trotzdem wichtig, dass ihr eure Veranstaltungen bei der GEMA meldet, damit der Freistaat Bayern die Kosten übernimmt!

 

Die Regelung tritt am 1. April in Kraft.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kosten übernommen werden:

  • Nur eingetragene, gemeinnützige Vereine mit Vereinssitz in Bayern
  • Für Vereine, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend ehrenamtlich arbeiten
  • Für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr
  • Es darf kein Eintritt bei der Veranstaltung verlangt werden (Spenden sind erlaubt)
  • Maximale Veranstaltungsfläche von 300 qm (größere Flächen sind nicht abgedeckt)
  • Live-Musik oder Musik von Tonträgern
  • Anmeldung der Veranstaltung im GEMA-Onlineportal

 

Folgende Veranstaltungen sind nicht mit abgedeckt:

  • Festivals oder Konzerte
  • Theater/Kabarett
  • Tanzkurse oder Sportveranstaltungen
  • Streaming-Veranstaltungen
  • Dauerhafte Hintergrundmusik (in Vereinsheimen u. Ä.)
  • Veranstaltungen mit Eintritt

 

Weitere Infos dazu findet ihr hier.

 

Quelle: www.gema.de

Die neue Online-Seminarreihe der DSEE – STEUERN – DIE VEREINSARBEIT AUS STEUERLICHER SICHT

Liebe Vereine,

die DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt) hat eine Seminarreihe zum Thema „Die Vereinsarbeit aus steuerlicher Sicht“ herausgebracht.

 

Seminarbeschreibung:

Geld einnehmen, Geld ausgeben, Geld versteuern. In dieser Online-Seminarreihe geht es ums Geld! Die Steuererklärung für den Verein wird vielleicht nicht zum Jahreshighlight, sie verliert aber ihren Schrecken mit den richtigen Tipps. Wir bringen euch deshalb auf den aktuellen Stand zu den Themen Körperschaftsteuer, Steuerobjekte und Tätigkeitsbericht. Mit den verschiedenen Einnahmen geht es weiter ins Detail zum Umgang mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring und der Umsatzsteuer.

 

Die einzelnen Online-Seminare und Termine:

Fix und fertig – die Steuererklärung für Vereine:  25. April 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Verbucht nochmal! Richtig umgehen mit den Einnahmen im Verein: 26. April 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Geld? Logo! Der richtige Umgang mit dem Sponsoring: 02. Mai 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Endlich beschafft! Die Umsatzsteuer für Vereine: 03. Mai 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

 

Mit dem Klick auf  das jeweilige Seminar könnt ihr euch dafür anmelden! 

 

 

 

 

 

 

 

Haftung des Vorstands – Wofür haftet wer?

„Als Vorstand arbeite ich ehrenamtlich für einen guten Zweck und im Gesetz steht doch auch, dass der Verein für alle Schäden verantwortlich ist…“ Eine weit verbreitete Meinung. Doch nur weil sie weit verbreitet ist, ist sie noch lange nicht wahr. Wer haftet also bei Schäden und wer muss für entstandene Kosten aufkommen?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht:
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, eröffnet der geschädigten Person einen Anspruch, bspw. Schadensersatz, gegen die Organisation zu stellen. So weit, so gut.
Allerdings liefert der § 31 BGB keine abschließende Aussage über das Rechtsverhältnis zwischen der Organisation und handelnden Organmitgliedern, bzw. handelnden Personen.

In bestimmten Fällen können Geschädigte einen Schadensersatzanspruch sowohl gegen den Verein als auch gegen die handelnde Person stellen. Neben Vorstandsmitgliedern können in Einzelfällen auch alle Funktionsträger und Bedienstete in Anspruch genommen werden.

Geht es um die persönliche Haftung des Vorstands, besonderer Vertreter oder Funktionsträger, unterscheidet man zunächst zwischen Innenhaftung und Außenhaftung. Bei der Außenhaftung macht ein außerhalb des Vereins stehender Dritter Ansprüche gegen den Verein geltend. Im Falle der Innenhaftung stellt der Verein Ansprüche gegen einen Vereinsvertreter.

Verträge, Fördermittel, …
Ein Vorstandsmitglied oder besonderer Vertreter (Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen) kann persönlich haftbar sein, wenn Verträge geschlossen werden. Aber meist scheidet die
Haftung hier aus, da in der Regel der Verein Vertragspartner des Dritten wird und nicht das handelnde Vereinsorgan selbst.

Aber:

Überschreiten ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin die jeweilige Vertretungsmacht, wird nicht der Verein Vertragspartner, sondern das Vorstandsmitglied oder der besondere Vertreter persönlich (s. § 179 Abs. 1 BGB). Um das persönliche Haftungsrisiko abzuwenden, kann der Verein den Vertag im Nachhinein genehmigen. Wird die Genehmigung seitens des Vereins jedoch verweigert, ist das handelnde Vereinsorgan persönlich gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen oder Schadenersatz zu leisten, falls der Vertrag nicht erfüllt wird.

Ein Beispiel, das das Magazin Benedetto dazu bringt:

Gemäß Satzung wird der Verein Flügel hoch e. V. durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Verein hat insgesamt drei Vorstandsmitglieder Vogel, Geier und Adler.
Vorstandsmitglied Vogel kauft, ohne die weiteren Vorstandsmitglieder einzubeziehen, ein Vereinsfahrzeug für 50.000,– EUR bei einem Autohändler. Der Verein ist nicht Vertragspartner
des Händlers geworden, da Vorstandsmitglied Vogel seine Vertretungsmacht überschritten hat. Die Vorstandsmitglieder Geier und Adler lehnen es ab, den Kaufvertrag nachträglich zu genehmigen. Also ist Vorstandsmitglied Vogel dem Autohändler gegenüber verpflichtet.

Achtung Fördermittel!
Auch das Beantragen, Einsetzen und Abrechnen von Fördermitteln gehört zu den Tätigkeiten, für die der Vorstand verantwortlich ist. Kommt es dabei zu Fehlern, fordert der Fördermittelgeber einen Teil oder sogar die gesamte Fördersumme vom Verein zurück. In diesem Fall wird der Verein den Vorstand per Mitgliederbeschluss in die Haftung nehmen, um das Vereinsvermögen zu schützen. Besteht hier kein passender Versicherungsschutz, bspw. eine D&O-Versicherung, müssen Vorstände die Summe aus dem Privatvermögen begleichen.

Unerlaubtes, schädigendes Handeln
Auch wenn schädigende Handlungen eines Vereinsvertreters grundsätzlich dem Verein zugeschrieben werden, wird die Haftung der tatsächlich handelnden Person damit nicht ausgeschlossen. Sie haftet − neben dem Verein − für die von ihr begangenen unerlaubten Handlungen. Hier muss nun unterschieden werden, wer tatsächlich verantwortlich und damit haftbar ist.

Zu prüfen, wer tatsächlich haftet, ist nicht leicht, denn auch hier gibt es Fallstricke, wie beispielsweise das Organisationsverschulden:
Eine gerade 18 Jahre alt gewordene Jugendwartin wird erstmalig vom Verein beauftragt, einen Vereinsausflug für Jugendliche zu organisieren und durchzuführen. Leider hat die junge Frau versäumt, die Rückfahrt zu buchen. Daher müssen die Ausflugsteilnehmer per Taxi zurück zum Vereinsgelände gebracht werden. Wer trägt also die entstandenen Taxikosten? Den Fehler hat zwar die Jugendwartin gemacht, doch in diesem Fall könnte dem Vorstand ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden und die Mitgliederversammlung könnte beschließen, dass der Vorstand die Taxikosten aus eigener Tasche übernehmen muss.

Absicherung
Ein dem Vereinsleben angepasster Versicherungsschutz zum einen und sachkundige Beratung zum anderen, schaffen Sicherheit für Vorstände und alle im Auftrag des Vereins handelnden
Personen. Auf www.deutsches-ehrenamt.de findest du Themen des Vereinslebens inkl. Haftungsrisiken und Infos, wie Organisationen abgesichert werden können.

 

Quelle: Benedetto – Vereinsmagazin Deutsches Ehrenamt – Ausgabe März 2023

 

 

 

Mitgliederversammlungen von Vereinen können künftig hybrid stattfinden!

Der Bundestag beschloss am 09.02.2023 das Gesetzt, dass Vereine künftig grundsätzlich hybride und digitale Mitgliederversammlungen einberufen dürfen – unabhängig von einer Satzungsregelung.

Das bedeutet, dass künftig Mitgliederversammlungen sowohl in Präsenz als auch in Videokonferenz oder in hybrider Form möglich sind. Außerdem kommt die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail hinzu.

Hybrid ist also die Mischform aus beiden Varianten, egal ob ein Mitglied virtuell oder vor Ort teilnimmt – für die Versammlung macht es keinen Unterschied.

 

Folgende Hürden bleiben bestehen:

  • Sollte keine entsprechende Satzungsregelung vorhanden sein, ist für die wirksame Einberufung der Beschluss der Mitglieder notwendig. Dieser kann für alle oder nur einzelne zukünftige Versammlungen gelten.
  • Es ist ebenfalls notwendig, dass bei der Einberufung einer virtuellen oder hybriden Versammlung, angegeben werden muss, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Verein muss die Mitglieder also aufklären, was sie im Umgang mit den technischen Mitteln beachten müssen.
  • Diese neue Regelung kann auch durch bestimmte Satzungsregelungen ausgeschlossen werden. Für die meisten Vereine ist diese neue Regelung aber eine Entlastung.  Es ist noch nicht klar, wann die Regelung in Kraft tritt.

 

Hybride Versammlungen haben dieselben Voraussetzungen wie Präsenzveranstaltungen:

  • Jedes Mitglied wurde satzungsgemäß eingeladen
  • Jedes Mitglied hat Rederecht und kann davon während der Versammlung Gebrauch machen
  • Jedes Mitglied kann Anträge einbringen
  • Abstimmungen sind gleichermaßen rechtskräftig

 

Wir halten euch auf dem Laufenden!

 

Quellen:

www.vereinswelt.de

www.iww.de

wwww.deutsches-ehrenamt.de

 

 

Billigkeitsmaßnahmen werden vom BMF verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat die Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis Ende 2023 verlängert.

Demnach gelten diese Einzelregelungen auch weiterhin:

Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Coronahilfe

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona.Krise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich.

Entgeltliche Tätigkeiten

Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Zeitnahe Mittelverwendung

Können wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel, bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.

Auflösung von Rücklagen

Eine gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Verwendung von Spenden für die Coronahilfe

Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Coronahilfe selbst verwenden.

Verwendung sonstiger Mittel für die Coronahilfe

Neben der Verwendung eignes dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Überlassung von Personal und Sachmitteln

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung und Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereiches, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die gemeinnützige Einrichtung muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Corona-Krise entstanden sind.

Personaleinsatz für die Coronahilfe

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann haupt- und ehrenamtliches Personal eingesetzt werden. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.

Fortzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Finanzverwaltung beanstandet es zudem nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale weiterhin gezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Quelle: http://www.vereinsknowhow.de

Google Fonts

Das Landgericht München hat am 20.01.2022 die Rechtswidrigkeit der dynamischen Einbindung von Google Fonts beschlossen! Viele Website-Betreiber erhalten seitdem Abmahnungen und Schadensersatzanforderungen aufgrund von DSGVO-Verstößen. Von der Abmahnwelle sind leider auch die Vereine betroffen!

Jetzt müssen Sie die gewünschte Schriftart herunterladen und auf Ihrem Server speichern. Wenn Sie die Website besuchen, werden die Schriftarten daher direkt von Ihrem Server heruntergeladen und nicht wie zuvor von Online-Servern von Google. Die lokale Speicherung von Google Fonts ist DSGVO-konform!

 

Sie möchten wissen, ob auch Ihre Website davon betroffen ist?

Hier geht’s zum Google Fonts Checker!

 

Wurden bei Ihnen Google Fonts erkannt, sollten Sie schnell handeln, um von einer Abmahnung verschont zu bleiben!

Wenn Sie bei diesem Thema Unterstützung benötigen, können Sie eine unverbindliche Anfrage an info@ehrenamt24.de stellen. Ehrenamt24 hat eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit entwickelt, den Vereinen hier zu helfen.

 

Quelle: Newsletter von ehrenamt 24 Benefits GmbH