Die kostenfreie IT-Hilfe der DSEE!

Liebe Vereine,

die DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt) bietet gemeinnützigen Organisationen kostenfreie Unterstützung bei technischen Problemen.

Egal ob euer Drucker nicht geht, Dokumente zerschossen sind oder ein Smartphone von eurer Vorstandschaft ein Update benötigt!

HIER geht’s in drei Schritten zur IT-Lösung! 🙂

Falls ihr Fragen zum IT-Support habt, dann meldet euch gerne telefonisch bei der DSEE unter 03981 4569-600.

Die neue Online-Seminarreihe der DSEE – BUCHHALTUNG – ORDNUNG, WIE SIE IM BUCHE STEHT

Liebe Vereine,

die DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt) hat eine neue kostenfreie Online-Seminarreihe zum Thema „Buchhaltung – Ordnung, wie sie im buche steht“ herausgebracht.

 

Seminarbeschreibung:

Die eigenen Finanzen im Blick zu haben, gibt Sicherheit. Für Organisationen und Vereine ist eine korrekte Buchhaltung nicht nur wünschenswert, sondern rechtlich verpflichtend. Welche Aufzeichnungspflichten dadurch entstehen, wie eine gute Belegführung aussieht und viele weitere Themen aus der Buchhaltung, klären wir in dieser Online-Seminarreihe. Zudem geben wir euch Einblicke und Tipps für die digitale Buchhaltung und stellen digitale Werkzeuge vor, die euch das Leben erleichtern.

 

Die einzelnen Online-Seminare um Termine:

Ob ihr wirklich richtig liegt? Vereine als Zweck- und Geschäftsbetrieb: 29. August 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Mit Frist gerechnet – Aufbewahrungsfristen und -pflichten im Verein: 30. August 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Geben und nehmen – Zahlungsvorgänge in der Praxis: 05. September 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Tacker adé! Digitale Buchhaltung und Dokumentation: 06. September 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

 

Mit dem Klick auf  das jeweilige Seminar könnt ihr euch dafür anmelden! 

 

 

Wichtige Downloads

Dokumentenvorlagen zur Verwendung in Ihrem Verein:

Datenschutzvorlagen:

Die Vorlagen werden uns von der Firma Netxp GmbH in Eggenfelden zur Verfügung gestellt: http://www.netxp-verein.de. Herzlichen Dank!

 

Unterlagen zu unseren Vereinsseminaren:

Seminare 2023

27.04.2023: Präsentation – Verein 2030

29.06.2023: Präsentation – Kassier … und JETZT

Seminare 2022

29.09.2022: Kassenprüfung Theorie und Praxis

21.07.2022: Präsentation_Gemeinnützigkeit im Verein

28.04.2022: Präsentation Kassier – und JETZT

17.02.2022: Vorstand – und JETZT?: Präsentation

25.01.2022: Digitalisierung im Verein II:  Präsentation_Digitalisierung im Verein II

 

Interessante Links:

Wertvolles Wissen rund um die Vereinsführung – monatlich aktuelle Infos: http://www.deutsches-ehrenamt.de/benedetto)

Vereinsnetzwerk startet ins neue Jahr

Am 25. März 2023 traf sich das Vereinsnetzwerk in und um Arnstorf zum nächsten Stammtisch beim Hofwirt in Mariakirchen. Alle Vereine in und um Arnstorf waren eingeladen, gemeinsam neue Idee voran zu treiben und sich auszutauschen.

Bürgermeister Christoph Brunner und Sonja Geigenberger von der Hans Lindner Stiftung begrüßten 41 Teilnehmerinnen und Vereinsvertreter aus 24 Vereinen und Organisationen. Mit großer Freude wurden neue Vereine im Netzwerk willkommen geheißen und zwar den Reit- und Fahrverein Arnstorf e.V., TSV-1860-Fan-Club Arnstorf e.V., Arbeiterkrankenunterstützungsverein (AKUV) e.V., Pfarrgemeinderat Pfarrei St. Georg, Katholische Frauenrunde Mariakirchen, Arnstorfer Zwergentreff e.V. und der Kirchenchor Mariakirchen.

Zwei große Themen standen auf der Tagesordnung des Frühjahrsstammtisches. Zum einen wurden alle Gäste von Harry Brandl und Franzi Noneder vom Orgateam zu einer Umfrage eingeladen, um die Arbeit des Netzwerkes weiter zu verbessern und zu optimieren. Neue Ideen wurden bearbeitet und Interesse bekundet sowie eigene Vorschläge eingebracht.  Als zweites Thema plante man gemeinsam am Vereins-Rock-Festival Arnstorf, das am 15. Juni 2024 stattfinden soll. Reiner Gratz als erfahrener Organisator des Mittelalterfestes informierte über die angefragten musikalischen Highlights. Viele Vereine haben bereits konkrete Ideen, wie sie sich am Festival Tag mit ihrem Verein präsentieren wollen, was auf einen interessanten und abwechslungsreichen Tag für die ganze Familie schließen lässt. Mit Hausaufgaben zu Standkonzepten betraut, fand der Nachmittag bei einer kleinen Brotzeit seinen Ausklang.

Wenn noch weitere Vereine aus der Marktgemeinde Arnstorf dabei sein möchten, gerne Kontakt aufnehmen per E-Mail bei noneder@pack-mas.bayern oder telefonisch unter 08723/20-7685.

Alles rund um das Vereinsnetzwerk in und um Arnstorf ist zu finden unter https://pack-mas.bayern/engagiertes-land/.

Endlich wieder Feste feiern in Bayern!

Endlich dürfen in Bayern wieder Feste organisiert und gefeiert werden!

Feiern verbindet und Feierlichkeiten gehören zur Stärkung des Zusammenhaltes und des Gemeinschaftsgefühls einfach dazu. Das war in den letzten Jahren leider nicht immer ganz so einfach, aber die lang vermissten Feste sind zurück und es darf wieder gefeiert werden. Wenn auch manchmal noch mit Einschränkungen, aber davon lassen wir uns nicht abhalten. 🙂

Damit bei eurer nächsten Feier alles reibungslos verläuft, hat die Bayerische Staatsregierung einen neuen Leitfaden für Vereinsfeiern herausgebracht. Die Regierung möchte dadurch ehrenamtliche Helfer bei der Pflege bayerischer Traditionen und der Organisation von Festen unterstützen!

Hier geht’s zum Leitfaden: Leitfaden für Vereinsfeiern

Und jetzt auf geht’s – feierts gscheid! 🙂

Eurer Team pack ma’s!

Keine Gema-Gebühren mehr für gemeinnützige Vereine bei kostenlosen Festen!

Mit eurer ehrenamtlichen Tätigkeit gestaltet ihr euren Verein und leistet aktiv einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben! Vereinsfeste und Vereinsfeiern sind dabei wertvolle Beiträge zum sozialen Miteinander.

Um euer Engagement zu fördern, haben der Freistaat Bayern und die GEMA eine Pauschalregelung für gemeinnützige, ehrenamtliche Vereine getroffen.

Für euren bayerischen Verein fallen künftig für bis zu 2 eintrittsfreie Vereinsfeste im Jahr keine GEMA-Lizenzkosten mehr an.

Es ist trotzdem wichtig, dass ihr eure Veranstaltungen bei der GEMA meldet, damit der Freistaat Bayern die Kosten übernimmt!

 

Die Regelung tritt am 1. April in Kraft.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kosten übernommen werden:

  • Nur eingetragene, gemeinnützige Vereine mit Vereinssitz in Bayern
  • Für Vereine, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend ehrenamtlich arbeiten
  • Für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr
  • Es darf kein Eintritt bei der Veranstaltung verlangt werden (Spenden sind erlaubt)
  • Maximale Veranstaltungsfläche von 300 qm (größere Flächen sind nicht abgedeckt)
  • Live-Musik oder Musik von Tonträgern
  • Anmeldung der Veranstaltung im GEMA-Onlineportal

 

Folgende Veranstaltungen sind nicht mit abgedeckt:

  • Festivals oder Konzerte
  • Theater/Kabarett
  • Tanzkurse oder Sportveranstaltungen
  • Streaming-Veranstaltungen
  • Dauerhafte Hintergrundmusik (in Vereinsheimen u. Ä.)
  • Veranstaltungen mit Eintritt

 

Weitere Infos dazu findet ihr hier.

 

Quelle: www.gema.de

Die neue Online-Seminarreihe der DSEE – STEUERN – DIE VEREINSARBEIT AUS STEUERLICHER SICHT

Liebe Vereine,

die DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt) hat eine Seminarreihe zum Thema „Die Vereinsarbeit aus steuerlicher Sicht“ herausgebracht.

 

Seminarbeschreibung:

Geld einnehmen, Geld ausgeben, Geld versteuern. In dieser Online-Seminarreihe geht es ums Geld! Die Steuererklärung für den Verein wird vielleicht nicht zum Jahreshighlight, sie verliert aber ihren Schrecken mit den richtigen Tipps. Wir bringen euch deshalb auf den aktuellen Stand zu den Themen Körperschaftsteuer, Steuerobjekte und Tätigkeitsbericht. Mit den verschiedenen Einnahmen geht es weiter ins Detail zum Umgang mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring und der Umsatzsteuer.

 

Die einzelnen Online-Seminare und Termine:

Fix und fertig – die Steuererklärung für Vereine:  25. April 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Verbucht nochmal! Richtig umgehen mit den Einnahmen im Verein: 26. April 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Geld? Logo! Der richtige Umgang mit dem Sponsoring: 02. Mai 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

Endlich beschafft! Die Umsatzsteuer für Vereine: 03. Mai 2023 | 17:00 – 18:15 Uhr

 

Mit dem Klick auf  das jeweilige Seminar könnt ihr euch dafür anmelden! 

 

 

 

 

 

 

 

Haftung des Vorstands – Wofür haftet wer?

„Als Vorstand arbeite ich ehrenamtlich für einen guten Zweck und im Gesetz steht doch auch, dass der Verein für alle Schäden verantwortlich ist…“ Eine weit verbreitete Meinung. Doch nur weil sie weit verbreitet ist, ist sie noch lange nicht wahr. Wer haftet also bei Schäden und wer muss für entstandene Kosten aufkommen?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht:
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, eröffnet der geschädigten Person einen Anspruch, bspw. Schadensersatz, gegen die Organisation zu stellen. So weit, so gut.
Allerdings liefert der § 31 BGB keine abschließende Aussage über das Rechtsverhältnis zwischen der Organisation und handelnden Organmitgliedern, bzw. handelnden Personen.

In bestimmten Fällen können Geschädigte einen Schadensersatzanspruch sowohl gegen den Verein als auch gegen die handelnde Person stellen. Neben Vorstandsmitgliedern können in Einzelfällen auch alle Funktionsträger und Bedienstete in Anspruch genommen werden.

Geht es um die persönliche Haftung des Vorstands, besonderer Vertreter oder Funktionsträger, unterscheidet man zunächst zwischen Innenhaftung und Außenhaftung. Bei der Außenhaftung macht ein außerhalb des Vereins stehender Dritter Ansprüche gegen den Verein geltend. Im Falle der Innenhaftung stellt der Verein Ansprüche gegen einen Vereinsvertreter.

Verträge, Fördermittel, …
Ein Vorstandsmitglied oder besonderer Vertreter (Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen) kann persönlich haftbar sein, wenn Verträge geschlossen werden. Aber meist scheidet die
Haftung hier aus, da in der Regel der Verein Vertragspartner des Dritten wird und nicht das handelnde Vereinsorgan selbst.

Aber:

Überschreiten ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin die jeweilige Vertretungsmacht, wird nicht der Verein Vertragspartner, sondern das Vorstandsmitglied oder der besondere Vertreter persönlich (s. § 179 Abs. 1 BGB). Um das persönliche Haftungsrisiko abzuwenden, kann der Verein den Vertag im Nachhinein genehmigen. Wird die Genehmigung seitens des Vereins jedoch verweigert, ist das handelnde Vereinsorgan persönlich gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen oder Schadenersatz zu leisten, falls der Vertrag nicht erfüllt wird.

Ein Beispiel, das das Magazin Benedetto dazu bringt:

Gemäß Satzung wird der Verein Flügel hoch e. V. durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Verein hat insgesamt drei Vorstandsmitglieder Vogel, Geier und Adler.
Vorstandsmitglied Vogel kauft, ohne die weiteren Vorstandsmitglieder einzubeziehen, ein Vereinsfahrzeug für 50.000,– EUR bei einem Autohändler. Der Verein ist nicht Vertragspartner
des Händlers geworden, da Vorstandsmitglied Vogel seine Vertretungsmacht überschritten hat. Die Vorstandsmitglieder Geier und Adler lehnen es ab, den Kaufvertrag nachträglich zu genehmigen. Also ist Vorstandsmitglied Vogel dem Autohändler gegenüber verpflichtet.

Achtung Fördermittel!
Auch das Beantragen, Einsetzen und Abrechnen von Fördermitteln gehört zu den Tätigkeiten, für die der Vorstand verantwortlich ist. Kommt es dabei zu Fehlern, fordert der Fördermittelgeber einen Teil oder sogar die gesamte Fördersumme vom Verein zurück. In diesem Fall wird der Verein den Vorstand per Mitgliederbeschluss in die Haftung nehmen, um das Vereinsvermögen zu schützen. Besteht hier kein passender Versicherungsschutz, bspw. eine D&O-Versicherung, müssen Vorstände die Summe aus dem Privatvermögen begleichen.

Unerlaubtes, schädigendes Handeln
Auch wenn schädigende Handlungen eines Vereinsvertreters grundsätzlich dem Verein zugeschrieben werden, wird die Haftung der tatsächlich handelnden Person damit nicht ausgeschlossen. Sie haftet − neben dem Verein − für die von ihr begangenen unerlaubten Handlungen. Hier muss nun unterschieden werden, wer tatsächlich verantwortlich und damit haftbar ist.

Zu prüfen, wer tatsächlich haftet, ist nicht leicht, denn auch hier gibt es Fallstricke, wie beispielsweise das Organisationsverschulden:
Eine gerade 18 Jahre alt gewordene Jugendwartin wird erstmalig vom Verein beauftragt, einen Vereinsausflug für Jugendliche zu organisieren und durchzuführen. Leider hat die junge Frau versäumt, die Rückfahrt zu buchen. Daher müssen die Ausflugsteilnehmer per Taxi zurück zum Vereinsgelände gebracht werden. Wer trägt also die entstandenen Taxikosten? Den Fehler hat zwar die Jugendwartin gemacht, doch in diesem Fall könnte dem Vorstand ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden und die Mitgliederversammlung könnte beschließen, dass der Vorstand die Taxikosten aus eigener Tasche übernehmen muss.

Absicherung
Ein dem Vereinsleben angepasster Versicherungsschutz zum einen und sachkundige Beratung zum anderen, schaffen Sicherheit für Vorstände und alle im Auftrag des Vereins handelnden
Personen. Auf www.deutsches-ehrenamt.de findest du Themen des Vereinslebens inkl. Haftungsrisiken und Infos, wie Organisationen abgesichert werden können.

 

Quelle: Benedetto – Vereinsmagazin Deutsches Ehrenamt – Ausgabe März 2023

 

 

 

Update – Vereins-Rock-Festival Arnstorf – Samstag, 15. Juni 2024!

Am 13. März traf sich zum zweiten Mal die Vereins-Werkstatt für das Vereins-Rock-Festival Arnstorf um sich über Neuigkeiten auszutauschen.

Das Vereins-Rock-Festival hat bereits bei vielen Vereinen großes Interesse geweckt. Einige davon haben sich auch schon für unseren Infonachmittag bzw. Vereinsstammtisch am 25.03.2023 (ab 15:00 Uhr) angemeldet.

Gerne können sich noch weitere Vereine, die zum Markt Arnstorf gehören, für den Frühjahrsstammitsch anmelden.

Eine Anmeldung ist über info@pack-mas.bayern oder ONLINE möglich.

An diesem Nachmittag wird das weitere Vorgehen und Details besprochen.

Gerade wird mit einigen lokalen Bands verhandelt, die am 24. Juni 2024 nachmittags und abends spielen.

Die Website www.vereinsrockfestival.de für das Vereins-Rock-Festival Arnstorf ist jetzt online! Momentan wird sie noch bearbeitet, aber ihr könnt euch bereits jetzt die Fotos vom damaligen Mark-Rock-Festival angucken 😉

Falls noch Fragen auftauchen oder euer Verein sich direkt für das Vereins-Rock-Festival Arnstorf anmelden möchte, meldet euch gerne unter 08723/978302 oder per E-Mail orga@vereinsrockfestival.de.

 

Nach dem Frühjahrsstammtisch werden wir uns mit neuen Einzelheiten wieder bei euch melden! – Stay tuned! 😀

Mitgliederversammlungen von Vereinen können künftig hybrid stattfinden!

Der Bundestag beschloss am 09.02.2023 das Gesetzt, dass Vereine künftig grundsätzlich hybride und digitale Mitgliederversammlungen einberufen dürfen – unabhängig von einer Satzungsregelung.

Das bedeutet, dass künftig Mitgliederversammlungen sowohl in Präsenz als auch in Videokonferenz oder in hybrider Form möglich sind. Außerdem kommt die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail hinzu.

Hybrid ist also die Mischform aus beiden Varianten, egal ob ein Mitglied virtuell oder vor Ort teilnimmt – für die Versammlung macht es keinen Unterschied.

 

Folgende Hürden bleiben bestehen:

  • Sollte keine entsprechende Satzungsregelung vorhanden sein, ist für die wirksame Einberufung der Beschluss der Mitglieder notwendig. Dieser kann für alle oder nur einzelne zukünftige Versammlungen gelten.
  • Es ist ebenfalls notwendig, dass bei der Einberufung einer virtuellen oder hybriden Versammlung, angegeben werden muss, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Verein muss die Mitglieder also aufklären, was sie im Umgang mit den technischen Mitteln beachten müssen.
  • Diese neue Regelung kann auch durch bestimmte Satzungsregelungen ausgeschlossen werden. Für die meisten Vereine ist diese neue Regelung aber eine Entlastung.  Es ist noch nicht klar, wann die Regelung in Kraft tritt.

 

Hybride Versammlungen haben dieselben Voraussetzungen wie Präsenzveranstaltungen:

  • Jedes Mitglied wurde satzungsgemäß eingeladen
  • Jedes Mitglied hat Rederecht und kann davon während der Versammlung Gebrauch machen
  • Jedes Mitglied kann Anträge einbringen
  • Abstimmungen sind gleichermaßen rechtskräftig

 

Wir halten euch auf dem Laufenden!

 

Quellen:

www.vereinswelt.de

www.iww.de

wwww.deutsches-ehrenamt.de