Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit von Vereinen

Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit von Vereinen

Die gesetzliche Regelung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit von Vereinen trotz Covid-19-Maßnahmen ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und wurde nun bis zum 31. August 2021 verlängert.

 

Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Vereinen. Vorstandsperioden laufen aus, turnusmäßige Sitzungen und Versammlungen stehen an, es sind eventuell sogar außerordentlichen Versammlungen aufgrund besonderer Maßnahmen erforderlich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wie lange die Auswirkungen der COVID-19-Krise eine herkömmliche Beschlussfassung erschweren und ob die bestehenden gesetzlichen Fristen für bestimmte Versammlungsbeschlüsse eingehalten werden können. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass Bestellungszeiträume für bestimmte Ämter oder Positionen ablaufen und mangels Beschlussfassung nicht neu besetzt werden können – der Verein wäre handlungsunfähig!

Der Gesetzgeber hat ad hoc Abhilfe geschaffen und im Eilverfahren das Gesetz zur Abmilderung der Folgen von COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.

 

Was gilt bis 31. August 2022?

Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Gesellschaftsrecht/Corona_Handlungsfaehigkeit_node.html) finden Sie alle Änderungen und aktuellen Regelungen zur Handlungsfähigkeit für Vereine während der Corona-Krise.

 

Zusammenfassung:

Vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen
Vorstandsmitglieder eines Vereins bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt, um sicher zu stellen, dass die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Vereins bestehen bleiben und dieser ordnungsgemäß vertreten werden kann.

Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds.

 

Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen können auch ohne physische Präsenz ermöglicht werden, sprich Vereinsmitglieder können durch elektronische Kommunikation (Telefon- oder Videokonferenzen z. B. über Skype, Zoom oder Facetime) an der Versammlung teilnehmen und eventuelle Beschlussfassungen verabschieden.

Vereinsmitgliedern, die nicht an der Versammlung teilnehmen können, ist es gestattet, vor der Durchführung der Versammlung ihre Stimme in schriftlicher Form (per Brief, Email oder Fax) abzugeben. Das Gesetz ermöglicht eine sogenannte „gemischte Beschlussfassung“.

 

Gültigkeit eines Beschlusses ohne Versammlung

Die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren wird dahingehend erleichtert, dass nicht wie bisher alle Vereinsmitglieder der „Beschlussfassung im Umlaufverfahren“ zustimmen müssen.

Es genügt, dass alle Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt werden. Hier ist es allerdings notwendig, dass mindestens die Hälfte aller Mitglieder bis zum Ende des vom Verein gesetzten Termins in Textform via E-Mail, WhatsApp, SMS etc. ihre Stimme abgeben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.

Quelle: https://www.cmshs-bloggt.de/rechtsthemen/coronavirus-handlungsempfehlungen-fuer-unternehmen/stiftungen-und-vereine-in-der-corona-krise/