Der Bundestag beschloss am 09.02.2023 das Gesetzt, dass Vereine künftig grundsätzlich hybride und digitale Mitgliederversammlungen einberufen dürfen – unabhängig von einer Satzungsregelung.
Das bedeutet, dass künftig Mitgliederversammlungen sowohl in Präsenz als auch in Videokonferenz oder in hybrider Form möglich sind. Außerdem kommt die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail hinzu.
Hybrid ist also die Mischform aus beiden Varianten, egal ob ein Mitglied virtuell oder vor Ort teilnimmt – für die Versammlung macht es keinen Unterschied.
Folgende Hürden bleiben bestehen:
- Sollte keine entsprechende Satzungsregelung vorhanden sein, ist für die wirksame Einberufung der Beschluss der Mitglieder notwendig. Dieser kann für alle oder nur einzelne zukünftige Versammlungen gelten.
- Es ist ebenfalls notwendig, dass bei der Einberufung einer virtuellen oder hybriden Versammlung, angegeben werden muss, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Verein muss die Mitglieder also aufklären, was sie im Umgang mit den technischen Mitteln beachten müssen.
- Diese neue Regelung kann auch durch bestimmte Satzungsregelungen ausgeschlossen werden. Für die meisten Vereine ist diese neue Regelung aber eine Entlastung. Es ist noch nicht klar, wann die Regelung in Kraft tritt.
Hybride Versammlungen haben dieselben Voraussetzungen wie Präsenzveranstaltungen:
- Jedes Mitglied wurde satzungsgemäß eingeladen
- Jedes Mitglied hat Rederecht und kann davon während der Versammlung Gebrauch machen
- Jedes Mitglied kann Anträge einbringen
- Abstimmungen sind gleichermaßen rechtskräftig
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Quellen: